Urteile Wettbewerbsrecht, insbes. Fernabsatzrecht

1.) EuGH, Urteil vom 03.09.2009 - Az. C 489/07

1.) EuGH, Urteil vom 03.09.2009 - Az. C 489/07

1.) EuGH, Urteil vom 03.09.2009 - Az. C 489/07
Wertersatz bei fristgerechtem Widerruf? - Eine nationale
Regelung, nach der der Verkäufer vom Verbraucher für die Nutzung einer im Fernabsatz gekauften Ware bei fristgerechtem Widerruf des Verbrauchers generell Wertersatz verlangen kann, ist europarechtswidrig.
Kommentar:
Dieses neue Urteil birgt erhebliches Potential für eine neue Abmahnwelle, da viele Belehrungen zum Widerrufsrecht in Onlineshops und bei E-Bay dem Inhalt dieser Entscheidung im Hinblick auf die nunmehr als europarechtswidrig einzustufende Vorschrift des § 346 II Nr. 3 BGB i. V. m. § 357 Abs. 1 S. 1 BGB nicht Stand halten werden.
Aufgrund von Zweifeln der Vereinbarkeit der Fernabsatzrichtlinie Art. 6 I S. 2, II mit der nationalen Regelung hat das AG Lahr dem EuGH die Frage im Jahre 2007 zur Beantwortung vorgelegt. Belehrungen, die danach ein generelles Wertsatzverlangen für die Nutzung der Ware enthalten, sind rechtswidrig und daher abmahngefährdet.
2.) OLG Hamm, Urteil vom 02.07.2009 - Az 4 U-43/09
Kommentar:
Das OLG Hamm hat entschieden, dass die Angabe einer Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung zu einer gesetzeswidrigen Irritation des Verbrauchers führen kann, da dadurch der Eindruck erweckt werden könne, dass durch einen alleinigen Anruf das Widerrufsrecht wirksam ausgeübt werden kann.
Der Verbraucher könnte dadurch dazu veranlasst werden anzunehmen, dass es einer Erklärung des Widerrufes in Textform nicht bedarf.
Sollten daher einige Onlineshopbetreiber Telefonnummern im Rahmen Ihrer Widerrufsbelehrungen verwenden, sollte hier geprüft werden, ob weiterhin eindeutig zum Ausdruck kommt, dass der Widerruf nur wirksam in Textform oder – soweit die Sache vor Fristablauf überlassen wird – durch Rücksendung der Sache erfolgen kann.
3.) LG Dortmund, Urteil vom 26. 03.2009 – Az. 16 O 46/09
Kommentar:
Dieses Urteil stellt klar, dass eine Auferlegung von Rücksendekosten an den Verbraucher nicht durch alleinige Nennung in der Widerrufsbelehrung erreicht werden kann. Es bedarf daher einer vertraglichen Vereinbarung, beispielsweise in den AGB. Andernfalls ist eine solche Vorgehensweise als wettbewerbswidrig anzusehen und damit abmahnfähig.
4.) OLG Düsseldorf, Urteil vom 01.09.2009 – Az. I-20 U 220/08
Kommentar:
Dieses Urteil stellt klar, dass eine Auferlegung von Rücksendekosten an den Verbraucher nicht durch alleinige Nennung in der Widerrufsbelehrung erreicht werden kann. Es bedarf daher einer vertraglichen Vereinbarung, beispielsweise in den AGB. Andernfalls ist eine solche Vorgehensweise als wettbewerbswidrig anzusehen und damit abmahnfähig.
4.) OLG Düsseldorf, Urteil vom 01.09.2009 – Az. I-20 U 220/08