Gesetzgebung
1.) Gesetz zur Änderung des Untersuchungshaftrechts vom 22.07.2009 tritt am 01.01.2010 in Kraft
(Gesetz zur Änderung des Untersuchungshaftrechts vom 22.07.2009, BGBL. L, 2274 ff.) Inhalt: Ab dem 01. Januar 2010 tritt das in Strafverteidigerkreisen lang erwartete Gesetz zur Änderung der Untersuchungshaft in Kraft. Neben weiteren Änderungen haben alle Untersuchungsgefangenen ab dem Zeitpunkt ihrer Inhaftierung einen Anspruch auf Verteidigung, insbesondere in den Fällen, in denen sie selber keinen Wahlverteidiger beauftragen. Das Gesetz sieht vor, dass jedem Untersuchungshäftling ab dem Zeitpunkt seiner Inhaftierung ein Pflichtverteidiger beizuordnen ist. Nach dem Wortlaut des neu eingeführten § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO liegt demnach in Zukunft auch dann ein Fall der sog. notwendigen Verteidigung vor, wenn „gegen den Beschuldigten Untersuchungshaft (…) oder eine einstweilige Unterbringung vollstreckt wird.“ Die ebenfalls neu eingeführte Vorschrift des § 141 III StPO verlangt hierbei, dass dem Beschuldigten „unverzüglich nach Beginn der Vollstreckung“ ein Pflichtverteidiger zu bestellen ist. Kommentar: Eine grundsätzlich begrüßenswerte Neuregelung, die insbesondere die zu beobachtende Tendenz der Stärkung der Beschuldigtenrechte in Gesetzgebung und Rechtsprechung weiter bestätigt. Besonders für solche Beschuldigte, denen ihre Rechte nicht bekannt sind, bedeutet dies die Möglichkeit einer effektiveren Wahrnehmung ihres rechtstaatlichen Anspruches auf eine ordentliche und gewissenhafte Verteidigung. Inhalt: I. § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG: Unerlaubte Telefonwerbung kann ohne vorherige ausdrücklichen Einwilligung des Verbrauchers nunmehr mit Geldbuße bis zu 50.000 € belegt werden II. § 102 Abs. 2 TKG: Werbeanrufe mit unterdrückter Rufnummer rechtswidrig; Geldbußen bis 10.000 € möglich III. § 312d Abs. 4 Nr. 3, 4 BGB: Nunmehr ist auch der Widerruf von Verträgen zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten möglich, soweit der Vertragschluss per Telefon zustande kam; das selbe gilt für Verträge zur Erbringung von Wett- und Lotterie-Dienstleistungen; für Geschäfte über das Internet ändert sich an den bisherigen Regelungen nichts IV. § 312 Abs. 3 BGB: Auch Verträge über Dienstleistungen, die telefonisch oder per Internet zustande kommen, können nunmehr auch dann noch nach Belehrung über das Widerrufsrecht in Textform widerrufen werden, wenn der Unternehmer mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers mit der Ausführung der Dienstleistung bereits begonnen hat Kommentar: Die neuen Regelungen sollen insgesamt den Verbraucherschutz weiter festigen und erscheinen besonders im Hinblick auf lästige Werbeanrufe äußerst sinnvoll. Durch die neuen Regelungen bedurfte es auch einer neuen Musterwiderrufsbelehrung, welche ebenfalls seit dem 04.09.2009 in Kraft ist. Jedoch muss auch hier vor einer uneingeschränkten Übernahme gewarnt werden, da die Verwendung der Widerrufsbelehrung grundsätzlich einzelfallabhängig ist.
